Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates1)2) (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)
Was regelt die TiertransportVO
Die Tiertransportverordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Im Vordergrund steht das Wohlergehen der Tiere während eines Transports. Gemäß dieser Verordnung tragen sämtliche Personen, die am Transportgeschehen, einschließlich der Be- und Entladevorgänge, beteiligt sind, Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften.
Was beinhaltet die TiertransportVO
Das Gesetz beinhaltet u.a. Regelungen zur Transportdauer sowie dessen Dokumentation, Ausbildung und Qualifikation von Fahrer und Betreuer. Auch werden Anforderungen zur Ausstattung der Fahrzeuge und Transportbehältnissen geregelt.
Regelungen zum Transport:
Innerstaatliche Transporte von Nutztieren zum Schlachtbetrieb dürfen nicht länger als 8 Stunden dauern. Bei Außentemperarturen von über 30°C sind die Transporte auf viereinhalb Stunden begrenzt. Zudem muss ein unverzügliches Abladen der Tiere nach Ankunft erfolgen.
Für Strecken von mehr als 65 km muss der Transportunternehmer eine Zulassung mit Gültigkeit von 5 Jahre vorweisen. Ebenfalls müssen für Langstreckentransporte, die mehr als acht Stunden in Anspruch nehmen, folgende Kriterien erfüllt sein:
- Vorlage des Tiertransportscheins
- Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer
- Zulassungsnachweise für die Transportmittel, die eingesetzt werden sollen
- Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen die Bewegungen der Fahrzeuge verfolgt und aufgezeichnet werden
- Notfallpläne
- Nachweis für den Einsatz eines Satellitennavigationssystem
- Fahrtenbuch führen, Traces
Während des Straßen-, Schienen- und Schiffstransports sind bis zu 50 erwachsene Tiere jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
Der grenzüberschreitende Transport fordert eine verbesserte Ausstattung der Transport-fahrzeuge, unter anderem ein Temperaturregelungssystem (mechanische Belüftungs-einrichtungen, Temperaturschreiber, Warnsystem für den Fahrer) sowie den ständigen Zugang zu einer Tränkvorrichtung und bessere Transportbedingungen auf Tiertransport-schiffen (wie Belüftung, Tränkvorrichtungen, Zulassungssystem). Zudem muss beim Verladen der Tiere die Anwesenheit eines Tierarztes sichergestellt werden.
Einwände und Stellungnahmen zur Neuregelung der Verordnung (Dezember 2023)
Aus unserer Sicht wirft die vorgeschlagene EU-Tiertransportverordnung eine Reihe von Fragen und Bedenken auf, die einer Klärung bedürfen.
Definition „wirtschaftliche Tätigkeit“
In erster Linie ist unklar, welche Transporte genau von diesem Gesetz erfasst werden sollen, da die Definition von „einer wirtschaftlichen Tätigkeit“ unklar bleibt. Es stellt sich die Frage, ob jeder geplante Verkauf von Tieren als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden soll oder ob es bestimmte Kriterien gibt, die erfüllt sein müssen, wie etwa nachweisliche Gewinne über einen längeren Zeitraum in der Tierhaltung. Insbesondere kleine Zuchtbetriebe der Schaf- und Ziegenhaltung sind von einer klaren Definition betroffen, da sie oft Tiere auf Veranstaltungen kaufen und verkaufen, ohne unbedingt als Transportunternehmer agieren zu wollen.
Anwesenheit eines Tierarztes
Laut Artikel 17 muss ein Tierarzt beim Verladen von Tieren anwesend sein. Gilt dies auch, wenn Schlachtlämmer von einem Händler direkt beim Schäfer abgeholt werden. Es ist vorgesehen, dass Händler, Fahrer, Transporteure usw. alle für den Transport geschult werden sollen. Darüber hinaus sollen die Tiere, wie bisher auch, beim Abladen kontrolliert werden. Angesichts dieser Maßnahmen erscheint die Forderung nach einem Tierarzt beim Aufladen als übertrieben. Völlig unklar bleibt, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll.